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BEK 2021 212

Ersatzmassnahmen

Schwyz · 2022-02-11 · Deutsch SZ
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Ersatzmassnahmen | Zwangsmassnahmen/übrige Zwangsmassnahmen

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 11. Februar 2022BEK 2021 212MitwirkendKantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.In SachenA.________,Beschuldigter und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwältin B.________,gegenStaatsanwaltschaft,1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Postfach 75, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,betreffendErsatzmassnahmen(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Zwangsmassnahmengericht vom 17. Dezember 2021, ZME 2021 113);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:Die Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Verdachts auf einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung, Drohung und versuchte Nötigung zum Nachteil seiner Ehefrau (U-act. 9.1.001). Der Beschuldigte wurde am 4. Dezember 2021 verhaftet und der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht versetzte ihn mit Verfügung vom 7. Dezember 2021 bis am 14. Dezember 2021 in Untersuchungshaft (U-act. 4.1.009). Die Staatsanwaltschaft entliess den Beschuldigten am 13. Dezember 2021 gegen provisorische Anordnung von Ersatzmassnahmen (Kontakt-, Rayon- und Annäherungsverbot gegenüber seiner Ehefrau, Gewaltberatung und Zusammenarbeit mit dem kantonalen Bedrohungsmanagement) aus der Haft (Vi-act. 1c). Gleichentags ersuchte die Staatsanwaltschaft das Zwangsmassnahmengericht um definitive Anordnung der Ersatzmassnahmen (Vi-act. 1). Am 17. Dezember 2021 verfügte der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht was folgt (angefochtene Verfügung):1.Gegen den Beschuldigten werden vorläufig bis am 13. März 2022 die folgenden Ersatzmassnahmen angeordnet:a)das Verbot, mit J.________ auf welche Art und Weise auch immer (insbesondere direkt, indirekt über Drittpersonen, schriftlich, mündlich, telefonisch oder elektronisch) in Kontakt zu treten bzw. Kontakt zu pflegen;b)das Verbot, sich im Umkreis von 100 Metern zum Wohnort von J.________ an der E.________strasse xx in 6440 Brunnen aufzuhalten bzw. dieses Gebiet zu betreten;c)das Verbot, sich J.________ auf unter 100 Meter anzunähern bzw. die Auflage, sich von dieser bei einer zufälligen Begegnung unverzüglich wegzubegeben;d)die Auflage, an einer Gewaltberatung teilzunehmen;e)die Auflage, mit dem kantonalen Bedrohungsmanagement zusammenzuarbeiten.2.Der Beschuldigte kann jederzeit bei der Antragstellerin ein Gesuch um Aufhebung der angeordneten Ersatzmassnahmen stellen.3.[Kosten]4.[Zufertigung]Der Beschuldigte erhob am 22. Dezember 2021 Beschwerde gegen diese Verfügung und stellte folgende Rechtsbegehren (KG-act. 1):1.In Gutheissung der Beschwerde sei Ziffer 1 lit. a der angefochtenen Verfügung wie folgt abzuändern:Gegen den Beschuldigten werden vorläufig bis am 13. März 2022 die folgenden Ersatzmassnahmen angeordnet:a.Das Verbot, mit J.________ auf welche Art und Weise in Kontakt zu treten bzw. Kontakt zu pflegen. Indirekte Kontakte sind zulässig.2.Eventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde Ziffer 1 lit. a der Verfügung vom 17. Dezember 2021 wie folgt abzuändern:Gegen den Beschuldigten werden vorläufig bis am 13. März 2022 die folgenden Ersatzmassnahmen angeordnet:a.Das Verbot, mit J.________ auf welche Art und Weise in Kontakt zu treten bzw. Kontakt zu pflegen. Indirekte Kontakte seien in Bezug auf nachfolgende Personen zulässig:-Am Verfahren beteiligte Rechtsvertreter;-Das Amt für Justizvollzug;-Allfälliger Besuchsbeistand;-K.________; und-F.________.3.Es sei die amtliche Verteidigung anzuordnen und RA B.________ sei als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten für das vorliegende Verfahren einzusetzen.4.Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.Mit Beschwerdevernehmlassung vom 3. Januar 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 7). Die Vorinstanz reichte am 7. Januar 2022 eine Vernehmlassung ein und beantragte ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 8). Der Beschuldigte nahm am 27. Januar 2022 nochmals Stellung (KG-act. 10).a) Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er wolle grundsätzlich keinen Kontakt mit seiner Ehefrau, er sei aber auf indirekte Kontakte angewiesen, um die Kinderbelange zu regeln. Auf seine Rüge, ein indirektes Kontaktverbot sei gesetzlich unzulässig und unverhältnismässig, sei die Vorinstanz nicht eingegangen. Ebenso wenig habe sie die nötigen Abklärungen vorgenommen. Es sei unklar, weshalb indirekte Kontakte über Freunde und Familienmitglieder verboten würden. Es bestehe zudem keine rechtliche Grundlage dafür, die Kontakte nur über die im Verfahren beteiligten Rechtsvertreter zuzulassen. Zudem sei nur der Beschwerdeführer Verfügungsadressat, weshalb weder die Ehefrau noch deren Rechtsvertreter oder die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dazu verpflichtet werden könnten, derartige Botendienste zu leisten (KG-act. 1 S. 5).b)Die Vorinstanz führte in Bezug auf das Kontaktverbot aus, vor dem Hintergrund der mutmasslich ausgestossenen Todesdrohungen sei entgegen der Ansicht der Verteidigung wesentlich, dass das Kontaktverbot grundsätzlich umfassend zu gelten habe. Auszunehmen sei indes der Kontakt via am Verfahren beteiligte Rechtsvertreter oder Behördenmitarbeiter. Konkretisierend hält die Vorinstanz in einer Klammerbemerkung zudem fest, diese Ausnahme begründe keine Pflicht der Rechtsvertreter, als Besuchsrechtsbeistand mitzuwirken, sondern ermögliche es einzig dem Beschuldigten, seine Frau zur Regelung der Kinderbelange indirekt kontaktieren zu können. Die Ausnahmen würden es erlauben, dass die Ersatzmassnahmen ein allfälliges Besuchsrecht nicht verunmöglichen. Ferner hielt die Vorinstanz ausdrücklich fest, es obliege der Staatsanwaltschaft bzw. dem Amt für Justizvollzug, die Ersatzmassnahmen so auszugestalten, dass sie das Besuchsrecht des Beschuldigten nicht unterwandern würden (angefochtene Verfügung E. 10).c)Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.

In Sachen

A.________,Beschuldigter und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwältin B.________,gegenStaatsanwaltschaft,1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Postfach 75, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,

betreffend

Ersatzmassnahmen

Die Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Verdachts auf einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung, Drohung und versuchte Nötigung zum Nachteil seiner Ehefrau (U-act. 9.1.001). Der Beschuldigte wurde am 4. Dezember 2021 verhaftet und der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht versetzte ihn mit Verfügung vom 7. Dezember 2021 bis am 14. Dezember 2021 in Untersuchungshaft (U-act. 4.1.009). Die Staatsanwaltschaft entliess den Beschuldigten am 13. Dezember 2021 gegen provisorische Anordnung von Ersatzmassnahmen (Kontakt-, Rayon- und Annäherungsverbot gegenüber seiner Ehefrau, Gewaltberatung und Zusammenarbeit mit dem kantonalen Bedrohungsmanagement) aus der Haft (Vi-act. 1c). Gleichentags ersuchte die Staatsanwaltschaft das Zwangsmassnahmengericht um definitive Anordnung der Ersatzmassnahmen (Vi-act. 1). Am 17. Dezember 2021 verfügte der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht was folgt (angefochtene Verfügung):

a) Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er wolle grundsätzlich keinen Kontakt mit seiner Ehefrau, er sei aber auf indirekte Kontakte angewiesen, um die Kinderbelange zu regeln. Auf seine Rüge, ein indirektes Kontaktverbot sei gesetzlich unzulässig und unverhältnismässig, sei die Vorinstanz nicht eingegangen. Ebenso wenig habe sie die nötigen Abklärungen vorgenommen. Es sei unklar, weshalb indirekte Kontakte über Freunde und Familienmitglieder verboten würden. Es bestehe zudem keine rechtliche Grundlage dafür, die Kontakte nur über die im Verfahren beteiligten Rechtsvertreter zuzulassen. Zudem sei nur der Beschwerdeführer Verfügungsadressat, weshalb weder die Ehefrau noch deren Rechtsvertreter oder die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dazu verpflichtet werden könnten, derartige Botendienste zu leisten (KG-act. 1 S. 5).